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Ab 2022 können Selbstständige jene Kosten, die im Homeoffice anfallen als Pauschale steuerlich absetzen, ein Nachweis der tatsächlichen Kosten ist somit nicht notwendig.

In der Pauschale sind die betrieblichen Kosten (z.B. Miete, Strom, Heizung) für die wohnraumbezogenen Bestandteile eines Homeoffice berücksichtigt. Alle übrigen betrieblichen Arbeitsmittel können weiterhin als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Werden die betrieblichen Einkünfte im Nebenerwerb erzielt (d.h. es gibt andere Einkünfte über EUR 11.000,00 außerhalb der eigenen Wohnung), kann die „kleine“ Arbeitsplatzpauschale von EUR 300,00 in Anspruch genommen werden. Zusätzlich sind bis zu EUR 300,00 pro Jahr für die Anschaffung von ergonomisch geeigneten Möbeln (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) steuerlich absetzbar. Stehen solche Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 

Erzielen Selbständige ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer selbständigen Tätigkeit (d.h. andere Einkünfte, die außerhalb der Wohnung erzielt werden, liegen unter EUR 11.000,00) kann die „große“ Arbeitsplatzpauschale von
EUR 1.200,00 pro Jahr geltend gemacht werden.

Die Arbeitsplatzpauschale kürzt weder die Basis- noch die Kleinunternehmerpauschalierung gem. § 17 EStG. Bei mehreren Betrieben steht die Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.