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© Kelly Sikkema

Nach Tschechien und Deutschland hat in Bezug auf die Sozialversicherung Österreich mit der Slowakei eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen.

Vor Covid 19-Home-Office
Wer bereits vor Corona tageweise im Home-Office im EU-Ausland gearbeitet hat, für den lag die Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat, wenn ein wesentlicher Teil –  mind. 25 % der Gesamttätigkeit – dort gearbeitet wurde. Mit 2 Tagen Home-Office pro Woche wanderte die Sozialversicherungszuständigkeit vom Arbeitgeberstaat zum Wohnsitzstaat.

Covid 19-Home-Office
Anders ist es zu beurteilen, wenn das Home-Office erst aufgrund der Pandemie eingeführt wurde. Hier gibt es die Sonderregelung, dass in diesem Fall die SV-Zuständigkeit nicht in den Wohnsitzstaat wandert, auch wenn 25 % oder mehr im Home-Office gearbeitet wird. Diese Sonderregelung läuft noch bis 30.6.2023.

Home-Office ab 1.7.2023
Da die Corona-Sonderregelung endet, gilt die Grenze von 25 % wie vor dem Covid 19-Home-Office. Da aber das Home-Office gekommen ist um zu bleiben, gibt es  Sonderregelungen mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei. Hier bleibt die SV-Pflicht im Arbeitgeberstaat, wenn maximal 40 % im Home-Office gearbeitet wird. Bei 2 Tagen Home-Office pro Woche kann die SV-Pflicht gegenüber den genannten Staaten im Arbeitgeberstaat verbleiben.

Sollte das gewünscht sein, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Antrag  beim Sozialversicherungsträger stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen. Die Ausnahme kann auf 2 Jahre bewilligt und dann verlängert werden.

Es wird erwartet, dass noch weitere Staaten folgen werden.

📙 Österreichische Sozialversicherung: Grenzüberschreitende Telearbeit (Home-Office)