Wer im Herbst neue Winterräder kauft, ist nicht nur verkehrstechnisch, sondern auch steuerlich gut unterwegs. Winterräder gelten nämlich als Teil der Kfz-Instandhaltung.
Betriebliches Kfz: Ein Auto oder ein anderer fahrbarer Untersatz gehören zum Unternehmen, wenn sie zu mehr als 50 % beruflich oder betrieblich genutzt werden. Die Anschaffungskosten von Pkw und Kombi müssen über acht Jahre verteilt abgeschrieben werden. Für Lkw beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer üblicherweise fünf Jahre.
Laufende Instandhaltungsaufwendungen wie Servicekosten können sofort steuerlich abgesetzt werden und müssen nicht auf die Restnutzungsdauer verteilt werden. Dass auch neue Winterreifen zu diesen Aufwendungen zählen, hat bereits 2004 der Unabhängige Finanzsenat (UFS) – der Vorläufer des Bundesfinanzgerichts – entschieden.
✍🏻 Fazit: Die Kosten von Ersatzreifen sind sofort absetzbar. Ein Privatanteil ist jedoch auszuscheiden.
Leasingfahrzeug: Das Gleiche gilt, wenn das Kfz geleast ist. Der UFS stellte klar, dass Zubehörteile eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen. Deshalb gilt auch hier: Winterräder – abzüglich Privatanteil – sind als Instandhaltungsaufwand im Jahr der Anschaffung vollständig absetzbar.
Kilometergeld: Anders verhält es sich beim Kilometergeld: Hier sind sämtliche Kosten, einschließlich Zubehör wie Winterreifen, bereits abgegolten. Das Kilometergeld kann angesetzt werden, wenn das Kfz zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird.
📙 Findok: Berufungsentscheidung des UFS RV/0581-L/04 vom 16.09.2004
