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© Redd F

Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern vor.

Freiwillige Sachzuwendungen in Form von Gutscheinen für Mahlzeiten sind bis zu EUR 8,00 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Die Gutscheine können von Dienstnehmern auch eingelöst werden, wenn die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.

Können die Essensgutscheine auch in anderen Betrieben (z.B. Lebensmittelgeschäft, Fleischerei, Bäckerei) eingelöst werden, sind sie nur bis zu EUR 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.

Für die den Freibetrag übersteigenden Werte der Gutscheine liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.