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Die Mithilfe von Familienangehörigen in Familienbetrieben führt immer wieder zu Unklarheiten. Ob bei der familienhaften Mitarbeit eine Dienstnehmereigenschaft vorliegt, ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Wir bieten Ihnen eine Orientierungshilfe.

Familienhafte Mitarbeit ist durch die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit im Familienbetrieb gekennzeichnet. Die Unentgeltlichkeit umfasst auch Geld- oder Sachbezüge von Dritten umfasst. Grundsätzlich ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses, neben der getroffenen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die tatsächlich gelebte Praxis maßgeblich.

Maßgeblich für die Finanzpolizei und das Landesverwaltungsgericht zur Akzeptanz der familienhaften Mitarbeit ist ein Verwandtschaftsverhältnis in gerade Linie (Blutsverwandtschaft), somit Eltern und Geschwistern. Betreffend Ehegatten, eingetragenen Partnern und Lebensgefährten wird im Regelfall die eheliche Beistandspflicht vermutet, diese begründet kein Dienstverhältnis. Bei der Mithilfe von Kindern wird unter bestimmten Voraussetzungen von einer familienhaften Mitarbeit ausgegangen. Sonstige Angehörige wie Onkeln, Tanten, Schwager und Schwägerinnen, Neffen und Nichten oder Schwiegerkinder sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden – hier wird von einem Dienstverhältnis ausgegangen!

Keinen Entgeltcharakter bilden:
– freie oder verbilligte Mahlzeiten
– Aufwandsentschädigungen für tatsächlich entstandene Aufwände
– geringfügige Zuwendungen (z.B. einheitliche Kleidung, die in das Eigentum des Helfenden übergeht)
– geringfügige Trinkgelder (höchstens EUR 32,00)

Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten
Die Mitarbeit von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern im Familienbetrieb begründet im Regelfall kein Dienstverhältnis (eheliche Beistandspflicht gem. § 90 ABGB). Gemäß § 98 ABGB hat ein Ehegatte bei Mitwirkung im Erwerb des anderen, einen Anspruch auf eine angemessene Abgeltung. Die Ausführungen gelten analog für eingetragene Partner und Lebensgefährten.

Merkmale für ein Dienstverhältnis bei Ehepartnern:
– vereinbartes Entgelt
– persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit mit Außenwirkung
– Fremdvergleich
– Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht

Kinder (inkl. Adoptiv- und Stiefkinder)
Hier wird vermutet, dass im elterlichen Betrieb aufgrund der familiären Beziehung mitgearbeitet wird, wenn
– nichts anderes vereinbart wurde und
– eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht oder
– eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird

Arbeiten die Kinder regelmäßig im Betrieb der Eltern, Groß-, Wahl- oder Stiefeltern ohne ein Entgelt zu beziehen, sind sie dennoch vollzuversichern (Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG), wenn
– sie das 17. Lebensjahr vollendet haben
– sie hauptberuflich keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen
– keine Beschäftigung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt

Eltern, Großeltern
Hier wird sehr stark auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Tendenziell ist bei einer Mitarbeit eher von einem Dienstverhältnis auszugehen. Kann ein Unternehmen auch ohne Mithilfe der Eltern und Großeltern aufrechterhalten werden, so wird bei Unentgeltlichkeit kein Dienstverhältnis angenommen.

Geschwister und sonstige Angehörige
Für Geschwister und sonstige Angehörige bestehen im Regelfall keine familienrechtlichen Verpflichtungen, es ist also eher von einem Dienstverhältnis auszugehen. Liegt allerdings eine kurzfristige unentgeltliche Tätigkeit vor, kann kein Dienstverhältnis vorliegen.
Empfehlung: Zur Dokumentation der Kurzfristigkeit sollte eine schriftliche Vereinbarung vorliegen. Eine Mustervereinbarung steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Gesellschaften
Personengesellschaften: für Verwandte der Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter gelten die obigen Ausführungen systematisch
Kapitalgesellschaften: eine familienhafte Mitarbeit ist grundsätzlich ausgeschlossen