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Aufgrund der anhaltenden Teuerung wurde mit der Novellierung des Unternehmens-Energiekostenzuschusses der Energiekostenzuschuss auf das 4. Quartal 2022 und das gesamte Jahr 2023 ausgeweitet. Die gesetzliche Grundlage dazu wurde am 25. Februar 2023 veröffentlicht.

Verlängerung Energiekostenzuschuss I
Der erste Abschnitt für den Zeitraum Februar bis September 2022 ist bereits abgeschlossen und ein Antrag nicht mehr möglich. Zur Antragstellung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 ist nun folgendes zu beachten:

Eine Voranmeldung zur Antragstellung ist im Zeitraum
      29. März 2023 bis 14. April 2023 möglich.
      Grundvoraussetzung ist somit eine neuerliche Registrierung im aws Fördermanager!
      Vermutlich wird auch hier wieder das first come – first served – Prinzip Anwendung finden.
Neben den bisher förderfähigen Energieträgern Strom, Erdgas und Treibstoffe (Basisstufe 1) sind nun auch Wärme,
      Kälte
 (inkl. Fernwärme) und Dampf förderfähig. Die Mehrkosten werden wiederum mit 30 % der Preisdifferenz zum
      Vorjahr gefördert.
Als Voraussetzung zur Förderung gelten voraussichtlich die bisherigen Förderbestimmungen. Somit ist auch für die
      Verlängerung ein Nachweis der Energieintensität bei Unternehmen mit einem Umsatzvolumen
      > EUR 700.000,00 notwendig. (Der Nachweis der Energieintensität für die Förderstufen 1 und 2 entfällt
      laut Ministerium erst ab dem Energiekostenzuschuss II.)
Die Förderungsuntergrenze beträgt EUR 750,00, die Förderobergrenze EUR 400.000,00.
Die endgültige Antragstellung betreffend Verlängerung zum Energiekostenzuschuss I wird vom
      17. April 2023 bis 16. Juni 2023 möglich sein.

Vorschau: Der Energiekostenzuschuss II soll die gesamten Energiemehrkosten 2023 abfedern. Die Antragstellung zum Energiekostenzuschuss II soll in zwei Zeiträumen erfolgen. Das Antragsfenster für die erste Jahreshälfte 2023 wird im
3. Quartal 2023 erwartet, das Antragsfenster für die zweite Jahreshälfte 2023 im 1. Quartal 2024.