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Die Lohnkontenverordnung regelt, welche Daten aus der Personalverrechnung für eine Prüfung aufgezeichnet werden müssen. Diese wurde nun erweitert:

Die Änderung der Lohnkontenverordnung trat mit 28.2.2023 in Kraft. Somit müssen ab diesem Tag folgende Leistungen des Arbeitgebers im Lohnkonto zusätzlich aufgezeichnet werden:

– Kostenersatz für Ladestrom an einer öffentlichen Ladestation
– Kostenersatz für Ladestrom an einer privaten Ladestation (inkl. KWh)
– Pauschaler Kostenersatz für Ladestrom an einer privaten Ladestation
  (inkl. Nachweis, dass Ladeeinrichtung nicht in der Lage
  ist die Lademenge diesem KFZ zuzuordnen)
– Anschaffung einer Ladeeinrichtung
– Steuerfreie Zuschüsse zu privatem Carsharing
– Steuerfreie Zuschüsse zur Kinderbetreuung
– Höhe übernommener Öffi-Wochen-, Monats- oder Jahreskarten

Ein Sachbezug von Null – beispielsweise durch Privatnutzung des Arbeitgeber-E-Autos oder gratis Laden beim Arbeitgeber – muss weder am Lohnkonto noch am Jahreslohnzettel angeführt werden.

Die Lohnkonten sind bei einer gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) oder bei einer Betriebsprüfung vorzulegen.