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Gewinnausschüttungen an SVS-versicherte Gesellschafter-GeschäftsführerInnen unterliegen der Beitragspflicht. Für nach dem GSVG-Versicherte funktioniert die dafür notwendige Datenübermittlung seit 2022; ab 2023 trifft es nun auch Freiberufler nach dem FSVG.

Gesellschafter-Geschäftsführer nach FSVG
Gesellschafter-Geschäftsführer einer freiberuflichen GmbH, die nach dem FSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, wurden in die Meldepflicht für Dividenden nun miteingeschlossen. Eine solche Meldung ist seit 1.1.2023 verpflichtend. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanz das Formular Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Ka1) in FinanzOnline ehebaldigst entsprechend adaptiert.

Folgende Freiberufler sind betroffen:
• Freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte
• Selbständige Apotheker
• Ziviltechniker
• Patentanwälte

Meldung in Formular Ka1
Im Formular Ka1 zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer ist anzugeben:
• der Name,
• die Sozialversicherungsnummer der Gesellschafter-GeschäftsführerIn und
• der Bruttobetrag der Gewinnausschüttung

Nachzahlung
Es kommt nur dann zu einer Nachzahlung, wenn die Beitragsgrundlage aller übrigen Einkünfte die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 81.900,00 (Wert 2023) noch nicht überschritten hat. Kommt es für GSVG/FSVG-pflichtige Gesellschafter-GeschäftsführerInnen zu einer Beitragsnachzahlung aufgrund einer Gewinnausschüttung, wird die Nachzahlung bei aufrechter Versicherung auf vier Teilbeträge verteilt.

Versteinerung bei Pensionsantritt
Sollten die Beitragszeiträume aufgrund des Pensionsantritts bereits „versteinert“ sein, erfolgt keine Änderung der Beitragsgrundlagen des Pensionsfeststellungsverfahrens. Sollte hier eine Beitragspflicht vor Pensionsantritt gewünscht werden, so kann man eine Anhebung der Beitragsgrundlage beantragen.