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Unter Umständen gilt die Entwendung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmers aus seinem Betriebsvermögen als Minderung desselben. Ein typisches Beispiel ist der Diebstahl des Wirtschaftsgutes „Bargeld“. Wird also Bargeld durch fremden Einfluss mutwillig aus Ihrer Betriebskassa beziehungsweise aus Ihrem Betriebsvermögen entnommen, so stellt dies für Sie eine steuerlich absetzbare Betriebsausgabe dar.

Bargeld kann jedoch nur dann Teil des Betriebsvermögens sein und bei Diebstahl steuerlich abgesetzt werden, wenn es zweifelsfrei nicht der privaten Sphäre zuzuordnen ist. Dies ist gegeben, wenn es eine eigenständige Betriebskassa gibt. Aus dieser Betriebskassa müssen typische Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens sowie Entnahmen und Einlagen des Unternehmers aufgezeichnet werden. Werden hingegen über die Betriebskassa auch private Ausgaben getätigt, kann das Bargeld nicht mehr eindeutig dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Unter diesem Umstand ist das gestohlene Bargeld nicht als Betriebsausgabe absetzbar, da es an einer klaren Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen fehlt. Eine anteilige Absetzbarkeit ist nicht gestattet.

Ebenso ist die Entnahme des Bargeldes und dessen Verwahrung in einem privaten Safe im Falle des Diebstahls für die Absetzbarkeit des Schadens, nämlich des gestohlenen Geldes, schädlich, weil das Bargeld die betriebliche Sphäre verlassen hat und als Teil des Privatvermögens anzusehen ist.

BFG v. 31.05.2022 RV/7101169/2013