Der Kostenersatz für das Laden arbeitgebereigener Elektrofahrzeuge wurde für das Kalenderjahr 2026 mit 32,806 Cent pro kWh festgelegt.
Aufladen Firmenfahrzeug mit Rechnung: Wird ein privat genutztes Firmenfahrzeug an einer öffentlichen Ladestation geladen, kann der Arbeitgeber die dafür anfallenden Stromkosten ohne Ansatz eines Sachbezugs ersetzen – vorausgesetzt eine entsprechende Rechnung liegt vor.
Kostenersatz ohne Rechnung: Auch ohne Rechnung – etwa beim Laden zu Hause – ist ein steuerfreier Kostenersatz möglich. Wichtig ist nur, dass die geladenen Strommengen dem Firmenfahrzeug eindeutig zugeordnet werden können. Ein Nachweis kann beispielsweise durch automatische Fahrzeugaufzeichnungen (Ladeort und Lademenge), Smartphone-App, RFID-Chip bzw. -Karte oder automatische Fahrzeug-Authentifizierung an der Ladestation erfolgen. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber für 2026 einen Kostenersatz von bis zu 32,806 Cent pro kWh steuerfrei leisten.
Laden eines privaten Elektroautos: Werden die Ladekosten für das private Elektrofahrzeug des Arbeitnehmers ersetzt, handelt es sich um einen steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug. Für betriebliche Fahrten können jedoch EUR 0,50 pro Kilometer abgabenfrei ausbezahlt werden.
Laden beim Arbeitgeber: Stellt der Arbeitgeber eine betriebliche Ladestation zu Verfügung, ist der dort bezogene Strom immer sachbezugsfrei – unabhängig davon, ob ein Firmenfahrzeug oder das private E-Auto geladen wird.