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Der Termin für die Angleichung der Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter an die Angestellten-Regelung steht mit 01. Oktober 2021 endlich fest.

Folgende Rechtslage gilt ab dem 01. Oktober 2021:

Die Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter werden an jene der Angestellten angeglichen. Für Saisonbetriebe besteht die Möglichkeit kürzere Kündigungsfristen auch nach dem 01. Oktober 2021 anzuwenden, wenn der Kollektivvertrag eine entsprechende Regelung vorsieht.

Da bisher noch nicht geklärt ist, welche Branchen als typische Saisonbranchen gelten, wurde in einigen Kollektivverträgen vorsichtshalber bereits jetzt schon die Regelung aufgenommen, dass eine Kündigungsmöglichkeit nicht nur zum Quartalsende, sondern immer zum Ende des Monats bzw. zum 15. jeden Monats besteht. 

Arbeiter Hotellerie u. Gastronomie: derzeit gibt es noch keine Einigung zwischen WKO und ÖGB über die Kündigungsfristen. Daher empfiehlt es sich, im Dienstvertrag einerseits auf die 14-tägige Kündigungsfrist lt. Kollektivvertrag zu verweisen und andererseits den 15. und Letzten des Kalendermonats als Kündigungstermin abzusichern.

Formulierungsvorschlag:
Für die Kündigung gilt gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrags eine Frist von 14 Tagen. Aus Gründen rechtlicher Vorsicht wird für den Fall, dass für das gegenständliche Dienstverhältnis die Kündigungsfristen des §1159 ABGB zur Anwendung kommen sollten (infolge des überwiegenden Saisoncharakters der Branche wird dies voraussichtlich aber nicht zutreffen), vereinbart, dass bei einer Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in die Kündigungsfrist auch zum Fünfzehnten oder Letzten eines jeden Kalendermonats enden kann.

Begriffsdefinition:
• Kündigungsfrist: Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und Kündigungstermin
• Kündigungstermin: letzter Tag des Arbeitsverhältnisses

Für Kündigungen, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden, gelten bereits die neuen Kündigungsfristen und -termine (identisch der Fristen für Angestellte).

Neue Rechtslage ab 01. Oktober 2021
Hinweis: Bislang geltende kürzere Kündigungsfristen dürfen ab dem 01. Oktober 2021 nicht mehr angewendet werden! Eine Anwendung kürzerer Kündigungsfristen führt zu einer Kündigungsentschädigung für den Arbeitnehmer.