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Noch vor der Sommerpause wurde am 7. Juli 2022 vom Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen: Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen aufgelistet!

📙 Schutzmasken
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise wird für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Umsatzsteuersatz von 0 % bis zum 30. Juni 2023 beibehalten.

📙 Einkünfte aus der Einspeisung elektrischer Energie
Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh Strom aus kleinen Photovoltaikanlagen (25 kWp) sind künftig steuerfrei. Durch die Fokussierung auf Kleinanlagen soll sichergestellt werden, dass Betreiber privater Anlagen, die primär der Eigenversorgung dienen begünstigt werden und nicht Betreiber von Anlagen, die zu gewerblichen Zwecken errichtet wurden.

📙 Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarten
Um die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel attraktiver zu gestalten, können Sie ab 2022 50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarte als Betriebsausgabe geltend machen. Somit ersparen Sie sich eine Aufzeichnung der tatsächlichen betrieblichen Fahrten, die Karte kann auch für private Fahrten genutzt werden. Die Begünstigung betrifft Karten der Klasse 2, etwaige zusätzliche Aufzahlungen für beispielsweise Familienkarten sind nicht umfasst. Ziel ist, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel attraktiver zu gestalten. Im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale erfolgten Klarstellungen.

📙 Jahressechstel bei Kurzarbeit
Unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war, ist auch für 2022 ein pauschaler 15%iger Zuschlag bei der Berechnung des Jahressechstels zu berücksichtigen.

📙 Forschungsprämie
Für Forschungsprämien darf ab 2022 erstmals ein fiktiver Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Gemäß zugehöriger Verordnung können

– unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer,
– Mitunternehmer oder
– Einzelunternehmer

für eine der Forschung bzw. der experimentellen Entwicklung zuordenbaren Tätigkeitsstunde EUR 45,00 (max. EUR 77.400,00 pro Person) berücksichtigen. Neu ist außerdem, dass die Antragstellung entkoppelt von der Steuererklärung erfolgen kann. Die Antragsfrist beginnt mit Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet vier Jahre nach dem Beginn. Insbesondere Start-Ups und KMU sollen durch die Neuregelung begünstigt werden.

📙 Umsatzsteuerverzinsung
§ 205c Bundesabgabenordnung (BAO) sieht Umsatzsteuerzinsen sowohl für die Erstattung von Vorsteuer bzw. Umsatzsteuer als auch für Nachforderungen an Umsatzsteuer vor. Die Regelung der Umsatzsteuerverzinsung wird in den bestehenden Regelungsbestand hinsichtlich Verspätungszuschläge und Verjährungsbestimmungen systemkonform eingepasst.

📙 Dreiecksgeschäfte
Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte findet auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Personen Anwendung. Wie bisher kann immer nur der Empfänger der bewegten Lieferung potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen.

📙 Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem (SIS)
Die Zollbehörden haben Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht, diese für Zwecke der zollrechtlichen Überprüfung abzufragen.