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© David Schreiber

Zumeist ist der Steuerausgleich für ArbeitnehmerInnen freiwillig. Doch in manchen Situationen besteht die Pflicht zur Veranlagung. Dies vor allem dann, wenn sich die Finanz eine Steuernachzahlung erwartet.

Pflichtveranlagung

Im Einkommensteuergesetz sind die Fälle aufgezählt, wann man neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften eine Veranlagung durchführen muss. Dies erfolgt durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung oder einer Steuerklärung. Für das Jahr 2022 wurde der Katalog der Pflichtveranlagungen ordentlich erweitert. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengestellt:

TatbestandErläuterung
Andere EinkünfteWenn über EUR 730,00 pro Jahr
zwei oder mehrere Dienstverhältnisse / PensionenUnd keine gemeinsame Versteuerung
Bezüge von Kranken- und Unfallversicherung, Bundesheer, Insolvenzentgeltfonds, Dienstleistungsscheck, bestimmte BUAG-Bezüge, Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen 
FreibetragsbescheidWenn dem Arbeitgeber vorgelegt
Alleinverdiener-, oder Alleinerzieherabsetzbetrag    Wenn in der Lohnverrechnung berücksichtigt und unberechtigt bezogen oder zu hoch
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
Zuschuss zur Kinderbetreuung
Familienbonus-Plus
Homeoffice-Pauschale *)
Öffi-Ticket *)
Pendlerpauschale *)Wenn in der Lohnverrechnung berücksichtigt und unberechtigt bezogen oder zu hoch (bisher nur bei unrichtiger Erklärung des Arbeitnehmers oder Verletzung der Meldepflicht)
Einkünfte aus KapitalvermögenUnd kein KESt-Abzug und wenn über EUR 22,00
Einkünfte aus privaten GrundstücksveräußerungenUnd keine Immobilienertragsteuer abgeführt
Mitarbeitergewinnbeteiligung *)Wenn mehr als EUR 3.000,00 steuerfrei belassen wurden
Teuerungsprämie *)Wenn mehr als EUR 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt wurden
Teuerungsprämie + Mitarbeitergewinnbeteiligung *)Wenn zusammen mehr als
EUR 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt wurden
Anti-Teuerungsbonus *)Wenn Einkommen mehr als
EUR 90.000,00 betragen hat
SV-Bonus für Selbständige *)Wenn Einkommen mehr als
EUR 24.500,00 betragen hat

*) Neu ab 2022