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Sie wollen sich beruflich verändern? Häufig ist dieser Schritt auch mit einem Wohnsitzwechsel verbunden. Zur Vermeidung eines unzumutbaren langen Arbeitsweges muss oft der bisherige Wohnsitz aufgegeben werden. Ist ein Umzug beruflich veranlasst, sind die Umzugskosten steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig.

Als berufliche Veranlassung gilt der erstmalige Antritt eines Dienstverhältnisses, der Wechsel des Dienstgebers oder auch eine dauernde Versetzung durch den bisherigen Dienstgeber.

Die absetzbaren Kosten umfassen

– Transport- und Packkosten des Hausrates
– Handwerkerkosten zur Demontage der Wohnungsausstattung
– eigene Fahrtkosten zur Wohnungssuche und anschließenden Übersiedelung
– Makler- bzw. Inseratkosten zur Wohnungssuche am Dienstort
– Mietkostenweiterzahlung nach Auszug während der Kündigungsfrist für die alte Wohnung

Eine besondere Steuerbegünstigung gibt es für aus dem Ausland nach Österreich zuziehende Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler. Sie können eine Zuzugsbegünstigung in Form der Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung beantragen, wenn ihr Zuzug im öffentlichen Interesse liegt. In diesem Fall werden Auslandseinkünfte (mit Ausnahme jener, die der in §§ 99 ff EStG geregelten Abzugsteuer unterliegen) mit einem pauschalen Durchschnittssteuersatz von mindestens 15% versteuert. Der pauschale Steuersatz ist durch den Antragsteller korrekt zu ermitteln, die Unterstützung durch einen Steuerberater ist hier empfehlenswert.

Wissenschaftler und Forscher können zudem die Gewährung einer Zuzugsbefreiung beantragen. Dieser beträgt 30% der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, der Bescheid wird für 5 Jahre zuerkannt.

Der Antrag auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung bzw. auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages erfolgt formlos in schriftlicher Form, innerhalb von 6 Monaten ab Zuzug beim Finanzamt Österreich. Vorsicht: Mails werden nicht akzeptiert!

Die Anträge können auch von österreichischen Heimkehrern gestellt werden. Voraussetzung ist, dass zwischen Wegzug und Zuzug mehr als 10 Jahre (für die Zuzugsbegünstigung) bzw. 5 Jahre (für den Zuzugsfreibetrag) liegen.