Du betrachtest gerade Spendenabsetzbarkeit neu – jetzt Antrag stellen
© Daniel Fazio

Der Antrag für die Spendenbegünstigung kann ab sofort in FinanzOnline gestellt werden. Wer rückwirkend mit Jahresbeginn 2024 die Absetzbarkeit haben möchte, muss bis 30.6.2024 den Antrag stellen.

Wir haben im April bereits über die notwendigen Statutenbestimmungen berichtet. Nun können Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Auftrag der betroffenen Vereine den Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung in FinanzOnline stellen. Wir fassen nochmal die nächsten Schritte zusammen, die rasch in Angriff genommen werden sollten:

Steuernummer
Der Verein braucht zwingend eine Steuernummer. Wer noch keine hat, kann diese mit dem Formular Verf15a beantragen. Wird die Steuernummer nur für Zwecke der Spendenbegünstigung benötigt, kann das vereinfachte Formular Verf15a-Spend verwendet werden. Dabei sind im Wesentlichen der Name und die Adresse des Vereins und die Daten der Obfrau bzw. des Obmanns bekanntzugeben.

📑 Die Formulare können abgerufen werden unter: www.bmf.gv.at > Formulare > Formularsuche: Verf15a
Das ausgefüllte Formular ist entweder persönlich bei jeder Dienststelle des Finanzamts Österreich, per Fax oder per Post an das Finanzamt Österreich einzubringen.
👉🏻 Finanzministerium: Finanzamt Österreich

Statuten
Diese sind zwingend in einem OCR-lesbaren PDF-Format mit dem Antrag hochzuladen. Das Finanzamt prüft KI-unterstützt auf Mängel. Nur ein leichter Statutenmangel kann innerhalb von sechs Monaten rückwirkend korrigiert werden, bei einem schweren Mangel gilt die Spendenbegünstigung erst ab Korrektur.

Was passiert, wenn ich die Frist 30.6.2024 verpasse?
Vereine, die noch nicht auf der Spendenliste zu finden sind (Erstanträge), müssen die Frist einhalten, um eine Rückwirkung ab 1.1.2024 zu erlangen. Wer später einreicht, kommt erst mit späterer Gültigkeit auf die Liste. Vereine, die bereits 2023 auf der Spendenliste zu finden waren, werden für 2024 automatisch verlängert. Sie müssen erst wieder einen Folgeantrag bis 30.9.2025 stellen (bzw. neun Monate nach dem Ende des Wirtschaftsjahres).

📙 Finanzministerium: Spendenbegünstigung neu (ab 2024)