Die Liste der Scheinunternehmen wächst stetig – vor allem in der Baubranche. Wer mit solchen Unternehmen Geschäfte macht, riskiert massive steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Probleme.
Was sind Scheinunternehmen?
Unter Scheinunternehmen versteht man zum einen Betriebe, die keine Geschäftstätigkeit ausüben und deswegen auch keine Leistung erbringen. Solche „Briefkastenfirmen“ werden als reine Scheinunternehmen bezeichnet. Zum Zweiten erbringen uneigentliche Scheinunternehmen tatsächlich Leistungen, jedoch steht vor allem der Steuer- oder Sozialbetrug im Vordergrund.
Ähnlich definiert es auch das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG). So sind Scheinunternehmen vorrangig gegründet, um Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge und ähnliche Abgaben zu verkürzen und Personen ungerechtfertigt in den Genuss von Sozialversicherung und Transferleistungen zu verhelfen.
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurden weiters Unternehmen dazugezählt, die darauf ausgerichtet sind, durch falsche Belege bestimmte Geschäftsvorgänge vorzutäuschen. Damit ist bereits das Vorbereitungsstadium strafbar.
Woran erkennt man ein Scheinunternehmen?
Anhaltspunkte für ein Scheinunternehmen sind insbesondere:
- Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse der Krankenkasse,
- Unauffindbarkeit von Personen, die für das Unternehmen tätig sind,
- Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zum Unternehmer oder dessen Vertreter,
- Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel,
- Keine angemessenen Betriebsmittel oder kein ausreichendes Betriebsvermögen,
- Nicht bloß geringe Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen.
Öffentliche Liste und behördliche Maßnahmen
Wird der Verdacht auf ein Scheinunternehmen festgestellt, fordert die Abgabenbehörde das Unternehmen zur persönlichen Vorsprache auf. Erfolgt kein Widerspruch, kann das Unternehmen per Bescheid als Scheinunternehmen qualifiziert werden. Diese Scheinunternehmer werden in einer öffentlichen Liste des Finanzministeriums geführt, zusätzlich erfolgt ein Vermerk im Firmenbuch sowie eine Verständigung der Gewerbebehörde und des Auftragnehmerkatasters.
Risiken für Auftraggeber
Wer mit einem Scheinunternehmen Geschäfte abschließt und wusste oder wissen musste, dass es sich um eine Scheinfirma handelt, riskiert folgende schwerwiegende Probleme:
- Haftung als Bürge und Zahler für Entgeltansprüche der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.
- Verlust des Vorsteuerabzugs, etwa wenn Rechnungen formale Mängel aufweisen (falsche oder nicht existente Adresse, Scheinfirma als leistender Unternehmer) oder der Unternehmer „wusste oder hätte wissen müssen“, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden ist.
In der Baubranche ist der Verlust des Vorsteuerabzugs dann kein Thema, wenn das Reverse-Charge-System zur Anwendung kommt und die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. - Aberkennung von Betriebsausgaben, wenn Leistungen von mutmaßlichen Scheinunternehmen erbracht werden und die genannten tatsächlichen Leistungsempfänger nicht auffindbar oder unbekannt sind. Ähnliche Mängel wie beim Vorsteuerabzug führen somit auch zum Versagen von Betriebsausgaben.
Risikominimierung
Die Überprüfung sollte bei neuen Geschäftsbeziehungen durchgeführt werden – je risikoreicher die Branche wie z.B. im Bau- und Baunebengewerbe, umso ausführlicher. Wichtig ist die Dokumentation des Risikochecks. Akribische Nachforschung ist aber nicht notwendig.
Tipp: Auch bei bestehenden Geschäftsbeziehungen sollte regelmäßig die Prüfung der Liste der Scheinunternehmen erfolgen. Viele Buchhaltungsprogramme können einen solchen Check automatisiert für alle Lieferantenkonten durchführen. Wir unterstützen Sie gerne dabei!
Um das Risiko zu reduzieren, können folgende Punkte geprüft werden.
- Firmenbuchauszug: Sitz, Geschäftsführung, Geschäftszweig und Angaben auf Angebot bzw. Rechnung müssen zusammenpassen.
- Identität der Gesellschafter und Geschäftsführer: feststellen (z.B. Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises) und aufbewahren.
- UID-Nummer: prüfen mittels qualifizierter Abfrage (z.B. über FinanzOnline oder MIAS), insbesondere bei neuen Lieferanten.
- Öffentliche Liste der Scheinunternehmen: prüfen.
- Bau- und Baunebengewerbe: HFU-Liste und Gewerberegister abfragen.
- Bonitätsprüfung: z.B. bei KSV, AKV, Creditreform
- Beurteilung des Außenauftritts: keine üblichen Kontaktdaten oder keine Adresse, keine Korrespondenz, kein professionelles Auftreten, keine Homepage bzw. kein Impressum, Besprechungen nie im Büro des Auftragnehmers.
- Beurteilung des Angebots: Ist der Preis realistisch oder zu schön um wahr zu sein?
Keine Versicherung für Dienstnehmer
Scheinunternehmen können keine Dienstnehmer anmelden. Für bestehende Dienstnehmer erlischt die Pflichtversicherung, wenn sie nach Aufforderung nicht persönlich bei der Krankenkasse vorsprechen oder ihre Arbeitsleistung nicht glaubhaft machen können. Weist der Dienstnehmer die Arbeitsleistung nach, so gilt im Haftungsfall der Auftraggeber als Dienstgeber. Alle anderen Dienstnehmer gelten als abgemeldet und ungerechtfertigt bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.
Bisher war für die Abmeldung das Datum der Rechtskraft des Bescheides relevant. Seit 1.1.2026 gilt der Zeitpunkt, ab welchem das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt. Dieses Datum ist im Bescheid angeführt und ist auch auf der Liste der Scheinunternehmer ersichtlich. Gleiches gilt auch für in der SVS versicherte Geschäftsführer oder Unternehmer. Auch bei diesen Personen erlischt rückwirkend die Pflichtversicherung und es kommt zu Rückforderungen gewährter Sozialleistungen.
👉🏻Wichtige Kontrollmöglichkeiten im Internet
📙 Finanzministerium: Liste der Scheinunternehmen
📙 Gewerbeinformationssystem Austria – GISA
📙 UID-Prüfung Stufe 1: MIAS-Selbstabfrage
📙 Österreichische Sozialversicherung: HFU-Gesamtliste