Die Liebhabereiverordnung gibt vor, wie lange Vermieterinnen und Vermieter in der Verlustzone bleiben dürften ohne die steuerliche Anerkennung zu verlieren. Diese Zeiträume wurden erfreulicherweise verlängert.
In der Vermietung von Liegenschaften entsteht zu Vermietungsbeginn häufig ein Verlust. Dieser resultiert zumeist aus den Zinsen, die zu Kreditbeginn am höchsten sind. Auch notwendige Sanierungen werden sofort oder oft über 10 bzw. 15 Jahre verteilt abgesetzt, was ebenfalls zu Anfangsverlusten führt.
Damit die Vermietung von Beginn an als steuerlich anerkannte Einkunftsquelle gilt, muss innerhalb des sogenannten Prognosezeitraumes ein Totalüberschuss erwirtschaftet werden. Dies muss im Rahmen einer Prognoserechnung bereits bei Vermietungsbeginn nachgewiesen werden.
Für Prognosezeiträume, die ab 2024 beginnen, wurden die Zeiträume nun um fünf Jahre erweitert. Das ist insofern erfreulich, als in Zeiten höherer Zinsen der Totalüberschuss oft erst zu einem späteren Zeitpunkt erwirtschaftet werden kann.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die neuen Prognosezeiträume:
Beginn Prognosezeitraum | ||
bis 2023 | ab 2024 | |
Kleine Vermietung (Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnung etc.) | 20 Jahre | 25 Jahre |
Große Vermietung (Zinshaus etc.) | 25 Jahre | 30 Jahre |
mit Vorbereitungshandlungen oder Bauphase | Verlängerung um maximal drei Jahre |
Das Thema Liebhaberei ist ein sehr komplexes Steuerthema zu dem es viele Spezialbestimmungen und Judikatur gibt. Wir empfehlen für die Erstellung der Prognoserechnung steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir beraten Sie gerne.
Weitere Informationen
📙 Wirtschaftskammer: Liebhaberei im Steuerrecht
📙 Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Liebhabereiverordnung