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Homeoffice im Ausland: Neue OECD-Regeln zur Betriebsstätte

Homeoffice ist nach wie vor beliebt. Insbesondere für Mitarbeiter im Ausland, ist eine tägliche Anreise nicht zumutbar. Doch ergibt sich für das Unternehmen eine Betriebsstätte im Ausland? Diese Frage wurde nun auch im OECD-Musterkommentar praxisnah beantwortet.

Nationale Betriebsstätte: Für eine österreichische Betriebsstätte genügt das Vorliegen einer festen Einrichtung. Diese kann bereits gegeben sein, wenn ein Laptop und ein Mobiltelefon des Arbeitgebers im Homeoffice genutzt werden. Außerdem braucht es nur eine geringfügige Unternehmenstätigkeit in der Wohnung des Arbeitnehmers. Aus österreichischer Sicht ist somit sehr schnell eine Betriebsstätte gegeben. Das hat Auswirkungen in Sachen Lohnsteuer. Bei einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnen und abführen.

Betriebsstätte nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Die Betriebsstätte nach DBA hat Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Beurteilung. Hier gelten die Regeln nach den jeweiligen DBA. Das Finanzministerium hat im Jänner 2026 eine Information dazu herausgegeben, die auf der neuen Ansicht der OECD im Musterkommentar beruht.

Voraussetzungen für eine Homeoffice-Betriebsstätte: Nach der OECD ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Eine feste Geschäftseinrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein.

Dabei ist folgendes Prüfschema durchzugehen:

  1. Arbeitszeit-Indikator: Die Nutzung des Homeoffice muss über einen längeren Zeitraum erfolgen, um als Betriebsstätte überhaupt in Frage zu kommen. Als Grenze sieht die OECD vor, dass eine Person zumindest 50 Prozent der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt. Wird diese Zeit überschritten, ist der zweite Punkt zu prüfen.
  2. Wirtschaftliche Gründe des Unternehmens: Es stellt sich die Frage, ob die physische Anwesenheit in diesem Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens unterstützt. Ein wirtschaftlicher Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn die Person für das Unternehmen direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Aufenthalt der Person in diesem Staat erleichtert wird. Lediglich sporadischer Kontakt mit diesen Personen soll jedoch nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Grundes führen. Auch der Zugriff auf fachliche Beratung im Zielland bzw. in der Zielregion oder eine durchgehende Serviceverfügbarkeit aufgrund verschiedener Zeitzonen werden als Beispiele für wirtschaftliche Gründe genannt.

Die neue OECD-Auslegung ist in Österreich ab 1. Jänner 2026 anzuwenden.

📙 Finanzministerium: Homeoffice und Betriebsstätte (Information vom 4.1.2026)
📙 OECD: The 2025 Update to the OECD Model Tax Convention

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