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© Markus Winkler

Der Verfassungsgerichtshof lehnt Cofag-Konstruktion ab, gibt aber ein Jahr Nachfrist zur Auszahlung. Wer noch immer auf eine Förderungsauszahlung wartet, darf wieder hoffen.

Die Covid-19-Finanzierungsagentur (Cofag) wurde in Coronazeiten in der Rechtsform einer GmbH eingerichtet. Die Cofag sollte die Förderungen aus dem Corona-Hilfsfonds etwa in Form des Fixkostenzuschusses, des Ausfallsbonus oder des Verlustersatzes auszahlen.

Neben den zahlreich erfolgreich abgewickelten Unterstützungsleistungen, gab es im Zusammenhang mit der Cofag einige massive Kritikpunkte.

So besteht nämlich ein massiver Nachteil für betroffene Unternehmen, wenn sie mit der Cofag als GmbH in Rechtsstreit geraten. Hier gelten die Spielregeln der unternehmensrechtlichen Gerichtsbarkeit. So trägt z.B. die unterliegende Partei eines Rechtsstreits die gesamten Verfahrenskosten, was im Verwaltungsverfahren nicht der Fall ist.

Für KMUs besonders ärgerlich: Anträge auf Verlustersatz III und Ausfallsbonus März, die ab 30.6.2022 eingereicht wurden, liegen noch immer auf Eis. Diese waren zwar innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden, die EU gab jedoch erst im Sommer 2023 grünes Licht für die Auszahlung. Für die Auszahlung fehlt jedoch noch die entsprechende österreichische Richtlinie.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sowohl die Auslagerung in die Cofag als auch Teile der Richtlinie zur Auszahlung von Finanzhilfen teilweise als gesetzeswidrig angesehen. Dabei wurde auch der fehlende Rechtsanspruch auf Finanzhilfen als verfassungswidrig erklärt. Als Reparaturfrist räumte der VfGH der Republik Österreich ein Jahr (bis 31. Oktober 2024) ein.

Die Cofag darf somit bis Oktober 2024 auszahlen; allerdings fehlt es noch immer an den entsprechenden Richtlinien. Somit heißt es vorerst weiterhin: Bitte warten!