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Längeres Arbeiten wird ab 2024 noch mehr unterstützt. Wer die Pension aufschiebt, erhält zukünftig einen Pensionsbonus und wer trotz Pensionsgenuss arbeitet, zahlt keine oder verminderte Pensionsbeiträge.

Bonus für Pensionsaufschub
Wer die Alterspension aufschiebt und stattdessen arbeitet bekam bis jetzt schon einen Pensionsbonus von 4,2 % pro Jahr. Dieser wird ab 2024 auf 5,1 % angehoben. Der Bonus kann weiterhin für maximal drei Jahre in Anspruch genommen werden. Damit kann die Pension durch den Bonus um bis zu 15,3 % gesteigert werden.

Zusätzlich kommt die Steigerung aufgrund der weiterhin geleisteten Pensionsbeiträge hinzu, wobei die Hälfte der Beiträge zur Pensionsversicherung für maximal drei Jahre vom Bund bezahlt werden.

Durch den Bonus erhält man bei Pensionsantritt eine deutlich höhere Pension. Allerdings verzichtet man in den Aufschubjahren auf die Auszahlung der Pension. Somit braucht es einige Jahre bis der Vorteil der höheren Pension den Nachteil des Verlusts von bis zu drei Pensionsjahren ausgeglichen hat. Die genaue Amortisationsdauer hängt vom Stand des Pensionskontos und dem Einkommen beim Weiterarbeiten ab. Wir unterstützen Sie hier gerne bei der Berechnung.

Bonus für Nebenverdienst
Wer die Alterspension zwar nicht aufschiebt aber über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 monatlich (Wert 2024) dazuverdient, zahlt ab 2024 keine bzw. verminderte Beiträge zur Pensionsversicherung. Bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze – das sind dann EUR 1.036,88 pro Monat – übernimmt der Bund die Beiträge zur Pensionsversicherung.

Sowohl bei Dienstnehmern als auch bei Selbständigen sind das 10,25 % der Beitragsgrundlage. Die Ersparnis beträgt somit maximal EUR 106,28 monatlich.

Die Pensionserhöhung aufgrund der einbezahlten Beiträge fällt allerdings sehr mager aus und dient nicht als Motivator zum Nebenverdienst.

Achtung Steuer! Das dicke Ende kommt oft am Schluss in Form einer saftigen Steuernachzahlung, denn es werden alle Bezüge zusammengerechnet und nach Tarif versteuert.

Geringfügig dazuverdienen
Bei einem Nebenverdienst zur Regelpension bis zur Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 monatlich (Wert 2024) werden keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten oder nachträglich vorgeschrieben. Allerdings gilt auch hier in der Steuer, dass alle Bezüge zusammengerechnet und nach Tarif versteuert werden. Auch hier droht eine Nachzahlung.

Fazit
Wer dem Arbeitsleben nicht ganz den Rücken kehren möchte, hat ab 2024 attraktivere Möglichkeiten. Ob Aufschub oder Nebenverdienst ist eine Frage der persönlichen Zukunftserwartungen und des Rechenstiftes.