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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jeder Betriebsstätte, für alle Arbeiter und Angestellten, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Die Aufzeichnungen müssen so geführt werden, dass die Überwachung aller Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitsruhegesetzes möglich ist.

In den Aufzeichnungen sind
    – Durchrechnungszeitraum (falls im Betrieb anzuwenden)
    – Lage der Arbeitszeit,
    – uhrzeitmäßig der Beginn und das Ende der Arbeitszeit sowie
    – der Ruhepausen
zu dokumentieren.

Allgemeines
Verantwortlich für die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen ist der Arbeitgeber. Es kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, dass die Arbeitnehmer die Aufzeichnungen führen. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer zur ordnungsmäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und diese zu kontrollieren. Der Arbeitnehmer sollte regelmäßig die Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen durch seine Unterschrift bestätigen. Dadurch kann sich der Arbeitgeber vor der unberechtigten Geltendmachung von Überstunden schützen. Von der Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen ausgenommen sind Arbeitnehmer, die nicht unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetztes fallen, z.B. leitende Angestellte.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitsinspektorat auf dessen Verlagen die erforderlichen Auskünfte erteilen und Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen geben.

Strafen bei Verstoß
    – mangelhafte Aufzeichnungen: EUR 20,00 bis EUR 436,00 pro Verstoß und Mitarbeiter
    – komplett fehlende Aufzeichnungen: EUR 72,00 bis EUR 1.815,00 pro Verstoß und Mitarbeiter

Arbeitszeitaufzeichnungen während der Corona-Kurzarbeit
Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind auch während der Corona-Kurzarbeit sorgfältig, korrekt und lückenlos zu führen. Das Arbeitsmarktservice (AMS) ist berechtigt, die Arbeitszeitaufzeichnung zu prüfen: falsche Arbeitszeitaufzeichnungen können zu Rückzahlungen von Förderungen und zu Strafen wegen Förderungsmissbrauch führen.

achtung-squarelogo-1450087067290.pngAchtung – verlängerte Aufbewahrungsfristen:Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind 10 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die gesamte Förderung ausbezahlt wurde, aufzubewahren.

„Muster einer Arbeitszeitaufzeichnung“: