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Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Achtung Änderung!

Seit Jahresbeginn ist der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe mit einem geringfügigen Zuverdienst stark eingeschränkt. Die Übergangsfrist läuft noch bis 31. Jänner 2026. Informieren Sie daher Ihre Mitarbeiter rechtzeitig.

Mit den folgenden zwei Infoschreiben können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre bestehenden und zukünftigen geringfügig Beschäftigten informieren.

Geringfügigkeit neben Arbeitslosigkeit – Informationsblatt für bestehende Mitarbeiter: Dieses Informationsblatt sollte so rasch wie möglich an bestehende geringfügig Beschäftigte im Unternehmen geschickt werden, denn Betroffene müssen unter Umständen bis 31. Jänner 2026 das geringfügige Dienstverhältnis beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beziehen zu können.

Geringfügigkeit neben Arbeitslosigkeit – Informationsblatt für Neueintritte: Dieses Informationsblatt sollte vor Arbeitsbeginn an neue geringfügig Beschäftigte im Unternehmen geschickt werden, damit diese nicht in Gefahr laufen, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu verlieren.

Weitere Informationen

📙 AMS-Info für Arbeitssuchende: Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? – Gültig ab 01.01.2026
📙 AMS-Info für Unternehmen: Geringfügige Beschäftigung von arbeitslosen Personen ab 01.01.2026

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