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Du betrachtest gerade Steuerreform 2025: Basispauschalierung wird attraktiver
© sasun-bughdaryan-ozS0tPf8QT0-unsplash

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 setzt die Bundesregierung eine steuerliche Erleichterung für kleine und mittelgroße Unternehmen um. Die Ausweitung der Basispauschalierung in der Einkommensteuer (ESt) und der Vorsteuerpauschalierung in der Umsatzsteuer (USt) hilft, Steuern zu sparen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Erhöhung von Umsatzgrenzen und Pauschalsätzen: Die Basispauschalierung gilt für Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb. Dabei darf der Vorjahresumsatz die gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreiten. Sowohl die Umsatzgrenze als auch die Pauschalsätze werden ab 2025 bzw. 2026 erhöht. Gleichzeitig werden auch die Umsatzgrenzen der Vorsteuerpauschalierung gleichlautend angepasst.

Die neuen Werte im Überblick:

 bis 20242025ab 2026
Umsatzgrenze VorjahresumsatzEUR 220.000,00EUR 320.000,00EUR 420.000,00
Betriebsausgabenpauschalierung (ESt)   
allgemein
pauschale Betriebsausgaben (in Prozent)12,0 %13,5 %15,0 %
pauschale Betriebsausgaben (max.)EUR 26.400,00EUR 43.200,00EUR 63.000,00
für bestimmte Tätigkeiten
(z.B. kaufmännische/technische Beratung, Geschäftsführer, etc.)
pauschale Betriebsausgaben (in Prozent)6 %6 %6 %
pauschale Betriebsausgaben (max.)EUR 13.200,00EUR 19.200,00EUR 25.200,00
Vorsteuerpauschalierung (USt)   
pauschale Vorsteuern (in Prozent)1,8 %1,8 %1,8 %
pauschale Vorsteuern (max.)EUR 3.960,00EUR 5.760,00EUR 7.560,00

Pauschalierung für Kleinunternehmer: Neben der Basispauschalierung gibt es weitere Pauschalierungsmöglichkeiten. Kleinunternehmen bis derzeit EUR 55.000,00 Jahresumsatz – also für Unternehmen, die in der Umsatzsteuer in die Kleinunternehmerbefreiung fallen oder fallen würden – können pauschal 45 %, Dienstleister 20 % als Betriebsausgaben absetzen. Gesellschafter-Geschäftsführer sind jedoch auch hier ausgenommen.

Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende: 54 Branchen – von Bandagist bis Zahntechniker – können außerdem wahlweise mit einem Branchenprozentsatz von 5,2 bis 20,7 % ihre Betriebsausgaben berechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. Die Prozentsätze sind in einer Verordnung geregelt (siehe unten).

Es gibt auch eine Verordnung für eine branchenbezogene Vorsteuerpauschalierung. Diese ist wesentlich umfangreicher und gilt beispielsweise auch für einige Freiberufler wie Ziviltechniker oder Anwälte.

Für Handelsvertreter (inkl. ähnlicher Berufe wie Finanzdienstleister, Versicherungsmakler oder Warenpräsentatoren), Drogisten sowie für das Gastgewerbe gibt jeweils eigene Pauschalierungsregelungen.

Gewinnpauschalierung: Land- und Forstwirte können auf Basis des Einheitswerts ihren Gewinn pauschalieren. Auch für die Branche „Lebensmittel- und Gemischtwarenhandel“ gibt es eine Verordnung zur Gewinnpauschalierung.

📙 Weitere Informationen

Unternehmensserviceportal (USP): Basispauschalierung Einkommensteuer
Unternehmensserviceportal (USP): Vorsteuerpauschalierung
Wirtschaftskammer: Pauschalierung für Kleinunternehmer
Wirtschaftskammer: Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende
Rechtsinformationssystem des Bundes: Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende
Rechtsinformationssystem des Bundes: Verordnung zur Vorsteuerpauschalierung nach Branchen