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Wer führt mein Unternehmen, wenn ich es nicht mehr kann? Fragen, mit denen man sich nur ungern beschäftigt sind jene zum Thema: Wer regelt meine Angelegenheiten, wenn ich dies selbst nicht mehr kann? Der Verlust der Geschäfts- oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit muss nicht unbedingt mit dem Alter zusammenhängen, er kann auch plötzlich und unerwartet beispielsweise aus einem Unfall resultieren.

Mit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz (Inkrafttreten mit 1.7.2018) wurden unterschiedliche Vorsorgemöglichkeiten geschaffen, für den Fall des Eintritts der eigenen Entscheidungsunfähigkeit:

📌 Vorsorgevollmacht als Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vorsorgebevollmächtigten – Voraussetzung: volle Einsichts- und Geschäftsfähigkeit bei der Vertragserrichtung

📌 Gewählte Erwachsenenvertretung durch den Betroffenen – Voraussetzung: eingeschränkte Einsichts- und Geschäftsfähigkeit

📌 Gesetzliche Erwachsenenvertretung, wenn nahe Angehörige bereit sind, die Vertretung zu übernehmen (kein Einfluss des zu Vertretenen bei der Auswahl des Erwachsenenvertreters) – Voraussetzung: keine Einsichts- und Geschäftsfähigkeit

📌 Gerichtliche Erwachsenenvertretung, wenn eine gesetzliche Erwachsenenvertretung durch einen nahen Angehörigen nicht in Betracht kommt (kein Einfluss des zu Vertretenen bei der Auswahl des Erwachsenenvertreters) – Voraussetzung: keine Einsichts- und Geschäftsfähigkeit

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie Ihre Angelegenheiten noch vor einem eventuellen Verlust Ihrer Entscheidungsfähigkeit selbst regeln. Sie können ua einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten einer Vertrauensperson (Vollmachtnehmer) übertragen, um somit die Handlungsfähigkeit Ihres Unternehmens sicher zu stellen.

Besteht eine Vorsorgevollmacht, darf kein Erwachsenenvertreter bestellt werden. Die Ausnahme bildet, wenn der Vollmachtnehmer nicht im Sinne der Vorsorgevollmacht tätig wird, die Tätigkeit das Wohl des Vollmachtgebers beeinträchtigt oder die Vorsorgevollmacht nicht alle Bereiche abdeckt, die einer Vertretung bedürfen. Hier gibt es allerdings die Möglichkeit einer positiven (Vorschlag für mögliche Erwachsenenvertreter) oder negativen (Liste von Personen, die Sie als Erwachsenenvertreter ablehnen) Erwachsenenvertreterverfügung.

Die Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber höchstpersönlich und schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder (in rechtlich einfacheren Fällen) Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Sie ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) einzutragen (Gebühren fallen einmalig an).

Die Vorsorgevollmacht ist erst wirksam, wenn der Vorsorgefall (= Wegfall der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers) eintritt und der Eintritt des Vorsorgefalls (nachgewiesen durch ein ärztliches Attest) im ÖZVV eingetragen ist.

Für nähere Informationen wenden Sie sich gerne an den Rechtsanwalt/Notar Ihres Vertrauens bzw. an uns – wir stellen gerne für Sie einen Kontakt zu einem sachverständigen Parteienvertreter her.

Formular zur Vorsorgevollmacht – Muster