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Grundsätzlich unterliegen Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer der GSVG-Beitragspflicht. Eine Meldung erfolgt seit 2016 verpflichtend bei der Anmeldung der Ausschüttung zur Kapitalertragsteuer.

Bisher gab es noch keine funktionierende Schnittstelle zwischen der Finanzbehörde und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Nun aber funktioniert der automatisierte Datentausch zur Meldung über das Bundesrechenzentrum, weshalb es bereits in der Beitragsvorschreibung für das 1. Quartal 2022 zu Nachforderungen kommen könnte.

Betroffen sind Gesellschafter-Geschäftsführer, denen – bis zum
1. Jänner 2019 zurück – Ausschüttungen zugeflossen sind und deren Bezüge unter der SV-Höchstbemessungsgrundlage liegen. Die Nachzahlung erfolgt bei aufrechter Versicherung in 4 Quartalsbeträgen.

Hinweis: Sollten die Beitragszeiträume aufgrund des Pensionsantritts bereits „versteinert“ sein, erfolgt keine Änderung der Beitragsgrundlagen des Pensionsfeststellungsverfahrens.