You are currently viewing Betriebsausflug: Was muss der Arbeitgeber wissen

Betriebsausflüge werfen immer wieder Fragen für Arbeitgeber (AG) auf: Liegt Arbeitszeit vor? Sind die Arbeitnehmer (AN) zur Teilnahme verpflichtet? Müssen nicht teilnehmende AN am Ausflugstag arbeiten? Was passiert, wenn etwas passiert? Liegt ein Sachbezug vor? Wir wollen Klarheit schaffen.

Ob der Betriebsausflug als Arbeitszeit zu werten ist, richtet sich bei fehlender Vereinbarung danach, ob die Teilnahme vom Arbeitgeber verbindlich angeordnet wurde (Arbeitszeit) oder vom Arbeitnehmer frei entschieden werden kann (Freizeit).

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Weisungen hinsichtlich der Erbringung der Arbeitsleistung erteilen. Eine verpflichtende Teilnahme setzt allerdings voraus, dass der Ausflug auf einen Arbeitstag fällt, die Arbeitszeit angerechnet wird und für die Arbeitnehmer keine zusätzlichen Kosten oder unzumutbare Anforderungen entstehen.

Findet der Betriebsausflug an einem Arbeitstag statt, darf der Arbeitgeber die Erbringung der regulären Arbeitsleistung für nicht teilnehmende Arbeitnehmer verlangen.

Wird der Ausflug mit konkretem Rahmenprogramm vom Arbeitgeber veranstaltet, ist im Falle eines Unfalles von einem Arbeitsunfall auszugehen.

Die Kosten der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung sind bis zu EUR 365,00 pro Person und Jahr steuer- und beitragsfrei. Ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.