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Gut ausgebildete und einsatzbereite Mitarbeiter zu finden und zu halten stellt viele Unternehmen vor eine besondere Herausforderung. Es gibt eine Reihe an steuerfreien Geschenken mit denen Sie besonders motivieren können.

Neben den herkömmlich bekannten Modellen gibt es aufgrund der Teuerungen zusätzliche Möglichkeiten Ihre Mitarbeiter für ihre Leistungen zu belohnen. Wir bieten Ihnen einen groben Überblick:

Mitarbeitergewinnbeteiligung
Unter Berücksichtigung der Obergrenze in Höhe des Vorjahresgewinnes können Sie bis EUR 3.000,00 pro Jahr an alle Mitarbeiter oder an eine bestimmte Mitarbeitergruppe gewährt. In diesem Fall gilt eine Befreiung von der Lohnsteuer. Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen aber an.

Teuerungsprämie (nur 2022 und 2023)
Ohne weitere Voraussetzung können Sie allen oder einzelnen Mitarbeitern bis zu EUR 2.000,00 Euro pro Jahr als Teuerungsprämie auszahlen. Weitere EUR 1.000,00 bedürfen entweder lohngestaltender Vorschriften (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung)oder ein Gruppenkriterium für die Mitarbeiter, die die Zahlung erhalten sollen. Die Teuerungsprämie ist von allen Abgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung) befreit! Gewinnbeteiligung und Teuerungsprämie zusammen sind bis EUR 3.000,00 Euro pro Jahr möglich.

Gutscheine, Sachgeschenke, Jubiläumsgeschenk, Feiern, Betriebsausflug
Sachzuwendungen bis EUR 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter sind steuerfrei. Daneben können anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums zusätzlich Geschenke im Wert von maximal EUR 186,00 steuerfrei bargeldlos zugewendet werden. Zu den Sachzuwendung zählen etwa Gutscheine oder Autobahnvignetten aber auch Goldmünzen, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht.
Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (zB Betriebsausflug) ist bis zu einem Betrag von höchstens EUR 365,00 je Mitarbeiter jährlich steuerfrei.

Zusatzversicherung, Pensionsvorsorge
Der Arbeitgeber kann freiwillige Zahlungen für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer in Höhe von max. EUR 300,00 pro Jahr und Dienstnehmer steuerlich geltend machen. Die Zahlung ist an eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu leisten und dient dazu, den Dienstnehmer bzw. diesen nahestehende Personen für den Fall von Krankheit, Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung ist, dass diese für eine bestimmte Personengruppe in gleicher Form der Zukunftssicherung abgeschlossen wird.

Freie oder verbilligte Mahlzeiten
Gutscheine für Mitarbeiter bis EUR 8,00 pro Arbeitstag für Mahlzeiten am Arbeitsplatz oder in Gaststätten bzw. bis EUR 2,00 für Lebensmittel sind steuerfrei. Übersteigende Beträge unterliegen einem steuerpflichtigen Sachbezug.
➡Hinweis: Bei Verköstigung am Arbeitsplatz (z.B. Werksküche, Kantine) liegt nie ein Sachbezug vor.

Homeoffice-Pauschale
Bei Vorliegen einer Homeoffice-Vereinbarung und Aufzeichnung der Homeoffice-Tage können Sie Ihren Mitarbeitern eine nicht steuerbare Homeoffice-Pauschale auszahlen. Die nicht steuerbare Pauschale wird bis max. EUR 300,00 pro Jahr (EUR 3,00 pro Homeoffice-Tag für max. 100 Tage) gewährt.

Zuschuss Kinderbetreuungskosten
Sie können Ihren Mitarbeitern mit Kindern unter 10 Jahren einen steuerfreien Zuschuss für die Kinderbetreuung bis zu EUR 1.000,00 pro Jahr und Kind gewähren. Der Zuschuss muss allen oder einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitern gewährt werden.

Öffi-Ticket
Als Dienstgeber können Sie Ihren Mitarbeitern ein Öffi-Ticket zur Verfügung stellen, ohne dass ein steuerpflichtiger Sachbezug vorliegt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Fahrkarte zumindest am Wohnort oder der Arbeitsstätte gilt. Wer das Ticket kauft ist irrelevant – somit können Sie die Tickets für Ihre Mitarbeiter erwerben oder diese kaufen die Tickets selbst und Sie ersetzen (ganz oder teilweise) die Kosten.
Vorsicht❗ ab 2023 ist der Wert des Tickets von der Pendlerpauschale abzuziehen!

Betriebsarzt, Impfungen, Gesundheitsvorsorge
Wenn Sie die Kosten für Impfungen oder Gesundheitsvorsogen für Ihre Mitarbeiter übernehmen, so ist dieser Vorteil für die Dienstnehmer steuerfrei, wenn er für alle oder eine bestimmte Gruppe von Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird.

Mitarbeiterrabatte
Mitarbeiterrabatte sind bis 20 % bzw. max. EUR 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn sie für alle oder eine bestimmte Gruppe von Mitarbeitern gelten.

E-Auto als Firmenwagen
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern ein Elektrofahrzeug (E-Auto, E-Bike, E-Motorrad, E-Scooter) für Privatfahrten zur Verfügung stellen, ist kein Sachbezug anzusetzen. Dies gilt auch für das unentgeltliche Aufladen eines arbeitnehmereigenen Elektrofahrzeuges.
➡Hinweis: ab 2023 ist die Steuerbefreiung auch für den Kostenersatz von Ladestrom geplant, dieser gilt derzeit noch als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Firmenhandy, Computer & Co.
Arbeitsmittel, die überwiegend zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendet und aber auch privat genutzt werden, unterliegen keinem Sachbezug. Anschaffungen von digitalen Arbeitsmitteln kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Ein Privatanteil und eine etwaige gewährte Homeoffice-Pauschale sind allerdings in Abzug zu bringen.

Mitarbeiterbeteiligung
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitern eine unentgeltliche oder verbilligte Beteiligung in Form von Aktien, GmbH-Anteilen oder echte stille Beteiligungen an Ihrem Unternehmen (bzw. auch verbundenen Konzernunternehmen, Sektoren) übertragen, dann ist dieser Vorteil bis zu EUR 3.000,00 pro Jahr steuerfrei.