Lohnverrechnung
Dürfen wir Ihnen Zeit ersparen?
Löhne und Gehälter korrekt abgerechnet
Bei Gehältern und Bezügen geht es um mehr als Summen und Zahlen – es geht um die Menschen, die Ihr Unternehmen tragen. Unsere Lohnverrechner:innen stellen sicher, dass Bezüge korrekt und rechtzeitig ankommen und alle Abgaben fristgerecht erledigt sind. Wir behalten alle aktuellen arbeits-, sozial- und kollektivvertragsrechtliche Vorgaben im Blick, beantworten komplexe Fragen und unterstützen Ihre Personalverrechnung mit passgenauen Leistungspaketen.
Laufende monatliche Personalverrechnung
Einhaltung aller kollektivvertraglichen Bestimmungen
Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Entscheidungen
Beratung über zweckmäßige Arbeitsvertragsgestaltung
Online-Übermittlungen an das Finanzamt
Erstellen von Informationen und Unterlagen für die Bank
Erfüllung von Meldepflichten
Einhaltung der Arbeitnehmerschutzgesetze
Arbeits- und sozialrechtliche Updates
Wir nehmen es genau, damit bei Ihnen alles passt.
FAQ - Lohnverrechnung
Bei einem neuen Mitarbeiter/einer neuen Mitarbeiterin muss die Anmeldung zur Sozialversicherung spätestens vor Dienstantritt beim Arbeitgeber erfolgen. Idealerweise schon einige Tage davor.
Im Krankheitsfall haben Dienstnehmer:innen für einen bestimmten Zeitraum und abhängig von der Dauer ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts.
Nach Ablauf dieses Zeitraums besteht 4 Wochen lang Anspruch auf 50 % des Gehalts. Wenn die Entgeltfortzahlung ausgeschöpft ist, erhalten die Dienstnehmer:innen Krankengeld von der Gesundheitskasse.
Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen ihrer reduzierten Arbeitszeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten grundsätzlich nicht benachteiligt werden und sind arbeitsrechtlich mit Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Durch das geringere Gehalt fallen geringere Beiträge an.
Seit 2025 gibt es die Möglichkeit einer steuerfreie Mitarbeiterprämie bis zu 1.000 €.
Für weitere Bonus- und Prämienzahlungen gibt es keine steuerlichen Vergünstigungen
Der Arbeitgeber kann pro Jahr eine Telearbeitspauschale von max. 3 € pro Tag für max. 100 Tage steuerfrei auszahlen. Werden keine oder geringere Pauschalen ausgezahlt, kann die Differenz zu den 3 € in der Arbeiternehmerveranlagung geltend gemacht werden.