
Die Verpflichtung trifft alle externen und internen Stellenausschreibungen, die einen konkreten Arbeitsplatz betreffen. Interne Inserate finden sich z.B. am schwarzen Brett oder im Intranet.
Das Mindestentgelt muss als konkreter Euro-Betrag pro Stunde, Woche oder Monat ohne anteilige Sonderzahlungen angegeben werden. Es muss auch bekannte Zulagen enthalten. Gibt es in einem Betrieb keinen festgelegten Mindestlohn (z.B. bei vielen Vereinen), so müssen Sie auch im Inserat nichts angeben. Bei geringerer Qualifikation als gefordert, kann auch entsprechend weniger bezahlt werden.
Nicht notwendig ist die Nennung des Kollektivvertrages, der zusätzlichen Einstufungskriterien und der variablen Zulagen wie z.B. Trinkgelder.
Bewerber können zwar bei Verstoß nicht direkt auf Schadenersatz klagen, können aber bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige erstatten. Die Behörde wird zuerst verwarnen, bei Wiederholung drohen aber Strafen bis 360 €.
Gültige Formulierungen
· Wir suchen ______ zu __ € brutto monatlich.
· Entgelt: __ € brutto pro Stunde, Überzahlung möglich.
· Wir bieten Ihnen für die Position ein marktkonformes Bruttomonatsgehalt von __ - __ € brutto je nach konkreter Qualifikation.
· ______ gesucht; überkollektivvertragliche Entlohnung ab __ € brutto.
· Verhandlungsbasis: __ € brutto Monatsgehalt mit Bereitschaft zur Überzahlung.
(Quelle: Wirtschaftskammer)
Wirtschaftskammer: FAQs zur Gestaltung von Inseraten (PDF, nur für Wirtschaftskammer-Mitglieder):
http://portal.wko.at/wk/dok_detail_file.wk?angid=3&docid=1744214&conid=602214&stid=648339
Wirtschaftskammer: Information zur Gestaltung von Inseraten
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=649588&dstid=7228
01.01.2012
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